SEKTION PFLANZLICHE NATURSTOFFE
DER DEUTSCHEN BOTANISCHEN GESELLSCHAFT


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Satzung der Sektion "Pflanzliche Naturstoffe"
in der Deutschen Botanischen Gesellschaft (DBG)

§ 1
Ziele der Sektionsarbeit

Die Sektion "Pflanzliche Naturstoffe" der Deutschen Botanischen Gesellschaft hat die Förderung von Forschung und Lehre sowie den Informationsaustausch auf dem gesamten Gebiet der Biologie pflanzlicher Naturstoffe zum Ziel. Dazu veranstaltet sie Symposien, unterstützt spezielle Fortbildungsveranstaltungen und gibt ein Rundschreiben heraus.
Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung (Gem Vo) vom 24.1.1953; sie erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Im einzelnen gilt § 4 der Satzung der Deutschen Botanischen Gesellschaft sinngemäß.

§ 2
Mitgliedschaft bei der Sektion

Die Mitgliedschaft in der Sektion setzt die Mitgliedschaft in der Deutschen Botanischen Gesellschaft voraus. Die ordentliche Mitgliedschaft steht allen Mitgliedern der DBG zu.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist formlos bei der/dem Sektionsvorsitzenden zu stellen. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages für die Deutsche Botanische Gesellschaft und für die Sektion. Nichtmitglieder der DBG, welche die Ziele der Sektion unterstützen, können nach einer Entscheidung des/der Vorsitzenden als Gäste regis-triert und zu Versammlungen und anderen Veranstaltungen der Sektion eingeladen werden und dort aktiv teilnehmen. Nach Ablauf der Schnupperphase, die maximal drei Jahre betragen kann, soll eine Mitgliedschaft in der DBG und in der Sektion angestrebt werden.
Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist. Eine Kündigung der Mitgliedschaft von Seiten der Sektion erfolgt, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Jahresbeitrag für drei Jahre noch nicht gezahlt wurde.

§ 3
Sektionsbeitrag

Die Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben der Sektion werden durch jährliche Beiträge und Spenden getragen. Die Höhe des des jährlichen Beitrages (z. Zt. DM 20,-) wird auf den Sektionsversammlungen durch Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.

§ 4
Organe der Sektion

Die Organe der Sektion sind die Sektionsversammlung und der Sektionsvorstand.

§ 4.1
Sektionsversammlung

Die Sektionsversammlung wird mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren während der Botanikertagung der DBG durch die/den Vorsitzende(n) einberufen. In den dazwischen liegenden Jahren können Sektionsversammlungen begleitend zu den Sektionssymposien anberaumt werden. Außerdem kann der Vorstand zusätzliche Sektionsversammlungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Sektionsmitgliedern muss ebenfalls eine Sektionsversammlung einberufen werden. Die Berufung der Sektionsversammlung muss wenigstens 14 Tage vor dem Versammlungstage erfolgen. Die Tagesordnung ist in der Einladung bekannt zugeben.
Die Sektionsversammlung erledigt die Sektionsangelegenheiten, soweit diese nicht vom Sektionsvorstand wahrgenommen werden können. Sie ist zuständig für die Wahl des Sektionsvorstandes und eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin, für die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden und der/des Kassenprüfers(in) sowie für die Entlastungen derselben.
Die Sektionsversammlung beschließt über Anträge an die Sektionsversammlung selbst und nimmt Beschwerden gegen Mitglieder der Vorstandschaft entgegen. Sie entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft, den Erwerb und der Veräußerung von unbeweglichem Eigentum der Sektion und von diesem gleichstehenden Rechten.
Stimmberechtigt in der Sektionsversammlung sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, die/der die Versammlung leitet. Die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie Form und Ergebnis der Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 4.2
Sektionsvorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte der Sektion und legt darüber auf den Sektionsversammlungen Rechenschaft ab.
Der Sektionsvorstand besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden und
  • der/dem stellvetretenden Vorsitzenden

Die/der Vorsitzende leitet die Geschäfte der Sektion und gibt die Mitteilungen der Sektion heraus. Sie/Er vertritt die Sektion nach außen. Im Innenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder der Sektionsversammlung, der Sektion und dem Vorstand der DBG gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Die/der stellvertretende Vorsitzende ist verantwortlich für die Kassenführung der Sektion und für das Protokoll über die Sektionsversammlungen. Sie/Er legt der Sektionsversammlung einen durch den Kassenprüfer geprüften und mit den nötigen Belegen versehenen Rechnungsbericht vor. Die/der Kassenprüfer(in) wird auf den Sektionsversammlungen mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt.
Die Wahl des Sektionsvorstands erfolgt für einen Zeitraum von jeweils 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat für jede Person gesondert - auf Antrag in geheimer und schriftlicher Wahl - zu erfolgen. Zur Gültigkeit der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Scheidet ein Mitglied des Sektionsvorstands während der Amtsdauer aus, so wird dessen Aufgabe durch das verbleibende Mitglied kommissarisch bis zur nächstfolgenden Mitglieder-versammlung mit wahrgenommen. Sie/Er kann hierfür auch eine(n) Vertreter(in) bestellen, die/der längstens bis zur nächsten Wahl amtiert.

§ 5
Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der auf der Sektionsversammlung anwesenden, ordentlichen Sektionsmitglieder möglich.

§ 6
Auflösung der Sektion

Die Auflösung der Sektion kann nur durch einstimmigen Beschluss aller ordentlichen Mitglieder in einer eigens dazu berufenen Sektionsversammlung erfolgen. Diese Absicht ist bei der Einladung allen Mitglieder bekanntzugeben. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der Sektion an die Deutsche Botanische Gesellschaft bzw. an deren Vermögensnachfolger über.

§ 7
Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Satzung wurde auf der Sektionsversammlung am 21. September 2000 in Jena mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Sektion Pflanzliche Naturstoffe der Deutschen Botanischen Gesellschaft beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Geschäftsordnung der Sektion Pflanzliche Naturstoffe vom 27. August 1996.