W. Näser: Texte und Links zur Arbeitswelt
VW - Betriebsvereinbarung "Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz" (1996)
VORBEMERKUNG. Der folgende Text wird an vielen Stellen
im Internet bekanntgemacht; im Rahmen meiner Personalrats-Tätigkeit
an der Uni Marburg (1992-2000), der eigenen Beschäftigung mit dem
Thema Mobbing und im Hinblick auf mein
Textsorten-Projekt habe ich ihn
seinerzeit in meine Sammlung aufgenommen. Wie ich heute erfahre, gibt es
am Schluß des Buches
"Wenn
der Job zur Hölle wird" von
Marie.France Hirigoyen (München: C.H. Beck 2002)
einen Hinweis auf diese Seite vw-mobb.htm. Ich habe versucht, in der Zentrale
von Volkswagen
Dentschland einen Hinweis auf den Gesamtbetriebsrat (keine eigene
Website!) bzw. die vielzitierte Betriebsvereinbarung zu finden
- leider vergeblich; insofern weiß ich nicht, ob diese derzeit noch
gültig ist (und ob man folglich dem darin enthaltenen Konzept weiterhin
Rechnung trägt).
Marburg, den 3.9.2002 gez. Dr. W. Näser
| Gültig ab: 01.07.1996
Präambel Eine Unternehmenskultur, die sich durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima und ist damit eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Sexuelle Belästigung, die sich meist gegen Frauen richet, und Mobbing gegen einzelne sowie Diskriminierung nach Herkunft und Hautfarbe und der Religion, stellen am Arbeitsplatz eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens dar. Sie gelten als Verstoß gegen die Menschenwürde sowie als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Solche Verhaltensweisen sind unvereinbar mit den Bestimmungen der Arbeitsordnung. Sie schaffen im Unternehmen ein eingeengtes, streßbelastetes und entwürdigtes Arbeits- und Lernumfeld und begründen nicht zuletzt gesundheitliche Störungen. Das Unternehmen verpflichtet sich, sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung zu unterbinden und ein partnerschaftliches Klima zu fördern und aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für die Werbung und Darstellung in der Öffentlichkeit. 1. Geltungsbereich
2. GrundsätzeGemäß der Arbeitsordnung ist jeder Werksangehörige verpflichtet, zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehört vor allem, die Persönlichkeit jedes Werksangehörigen zu respektieren. Zur Verletzung dieser Würde des einzelnen gehört insbesondere das bewußte, gezielte und fahrlässige Herabwürdigen bis hin zum/zur
Die o.g. Grundsätze gelten gleichermaßen für das Verhalten von Werksangehörigen gegenüber im Unternehmen beschäftigten Fremdfirmenangehörigen. 3. BeschwerderechtWenn eine persönliche Zurechtweisung durch die belästigte Person im Einzelfall erfolglos ist oder unangebracht erscheint, können sich die betroffenen Werksangehörigen, die sich durch Mißachtung der unter Punkt 2 beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlen, an die nachfolgenden Stellen wenden. Verantwortliche Stellen in diesem Sinne sind insbesondere
Diese haben die Aufgabe, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Vorfalls:
Über die Teilnahme von Vertrauenspersonen an seiner Sitzung entscheidet der Personalausschuß in Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Darüber hinaus können sich betroffene Werksangehörige auch jederzeit an Personen ihres Vertrauens sowie den Werkschutz wenden. Die §§ 84 und 85 des Betriebsverfassungsgesetzes über das allgemeine Beschwerderecht bleiben unberührt. Die Beschwerde darf nicht zu Benachteiligungen führen. 4. VertraulichkeitÜber die Information und Vorkommnisse, persönlichen Daten und Gespräche ist absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, die nicht am Verfahren beteiligt sind. 5. MaßnahmenDas Unternehmen hat die dem Einzelfall angemessenen betrieblichen Maßnahmen gemäß § 32 der Arbeitsordnung, wie z.B.
oder arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z.B.
zu ergreifen. Die Durchführung erfolgt in Abstimmung mit dem Betriebsrat. Zur Abhilfe kann auch ein Beratungs- und / oder Therapieangebot erfolgen. Im übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. das Beschäftigtenschutzgesetz. 6. Fördermaßnahmen
7. SchlußbestimmungDie Betriebsvereinbarung tritt am 01.07.1996 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zu Jahresende, erstmals zum 31.12.1997, gekündigt werden. Wird diese Betriebsvereinbarung gekündigt, z.B. im Falle einer Änderung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften oder Rechtsprechung, gelten die Festlegungen dieser Betriebsvereinbarung bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung weiter. Wolfsburg, den 20.06.1996 VOLKSWAGEN AG * Gesamtbetriebsrat Unternehmensleitung Quelle: www.igmetall.de |
Layout: Dr. W. Näser, MR * Ergänzungen vorbehalten